hätte vermeiden lassen, kann nicht gesagt werden, die Gegenstandslosigkeit sei ohne Zutun der Beschwerdegegner eingetreten. Durch das gewählte Vorgehen haben die Beschwerdegegner die nachträgliche Gegenstandslosigkeit des Baubewilligungsverfahrens zumindest in Kauf genommen. Nachdem durch das Ausbleiben der Konzession und den Rückzug des Baugesuches das Baurekursverfahren gegenstandslos wurde, müssen die Beschwerdegegner als Verursacher der nutzlosen Aufwendungen bezeichnet werden und können als solche in Anspruch genommen werden, ohne dass es noch auf den mutmasslichen Ausgang des Rekursverfahrens ankommen kann.