Dieses Vorgehen ist zwar aus zeitlichen Gründen verständlich, ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdegegner durch die vorzeitige Einleitung und den späteren Rückzug des Baugesuches die nutzlos gewordenen Anwaltsaufwendungen der Beschwerdeführer verursacht haben. Weil sich das gegenstandslos gewordene Baubewilligungsverfahren durch Zuwarten bis zum Konzessionsentscheid grundsätzlich 70 B. Gerichtsentscheide 2214