Weiter steht nach den Akten fest, dass die Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit nicht verursacht haben. Vielmehr sind es die Beschwerdegegner als Baugesuchsteller, welche die Gegenstandslosigkeit verursacht haben, denn sie haben das Baugesuchsverfahren eingeleitet und bis vor die zweite Rekursinstanz daran festgehalten, obwohl sie noch nicht im Besitze der erforderlichen Konzession für den Casinobetrieb waren, und daher auch mit deren Verweigerung rechnen mussten.