Der Rückzug des Baugesuches belege mit aller Deutlichkeit, dass sie unmittelbar vor dem Gewinn des Prozesses standen, weshalb sie in Bezug auf die (Anwalts-)Kosten einer obsiegenden Partei gleichzustellen seien. cc) Gemessen am Rekursantrag (Abweisung des Baugesuches), trifft zu, dass die Beschwerdeführer durch den Rückzug des Baugesuches im Ergebnis in die Position eines Obsiegenden gelangt sind, auch wenn noch kein Sachentscheid erging. Weiter steht nach den Akten fest, dass die Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit nicht verursacht haben.