Die Beschwerdeführer, welche dem zurückgezogenen Baugesuch opponiert haben, hielten dafür, sie seien bis zum Zeitpunkt, als die Gegenpartei das Baugesuch zurückzog, zur Wahrung ihrer Interessen zur Rekursführung gezwungen gewesen. Die Kosten für ihre Vertretung hätten demnach nicht sie verursacht, sondern die Gegenpartei, weshalb es in hohem Mass dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderlaufe, wenn sie nun die Kosten für ihren Aufwand selbst tragen müssten. Der Rückzug des Baugesuches belege mit aller Deutlichkeit, dass sie unmittelbar vor dem Gewinn des Prozesses standen, weshalb sie in Bezug auf die (Anwalts-)Kosten einer obsiegenden Partei gleichzustellen seien.