Dabei stellte sich zusammenfassend heraus, dass die Baudirektion bei Gegenstandslosigkeit infolge eines Rekursrückzuges, eines Widerrufs der angefochtenen Verfügung oder einer Einigung zwischen Bauherrschaft und Rekurrenten in der Regel keine Parteientschädigung zuspricht. Hingegen fand sich kein Präjudiz für den Rückzug eines streitigen Baugesuches im Verlauf des Rekursverfahrens). Die Beschwerdeführer, welche dem zurückgezogenen Baugesuch opponiert haben, hielten dafür, sie seien bis zum Zeitpunkt, als die Gegenpartei das Baugesuch zurückzog, zur Wahrung ihrer Interessen zur Rekursführung gezwungen gewesen.