bb) Das Gebot rechtsgleicher Anwendung des Rechts ist nach der Praxis des Bundesgerichtes jedoch verletzt, wenn die gleiche Behörde gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilt. (Ob dies in bezug auf die Entschädigungspraxis der Baudirektion der Fall ist, wurde anhand einer Anzahl Präjudizien geprüft. Dabei stellte sich zusammenfassend heraus, dass die Baudirektion bei Gegenstandslosigkeit infolge eines Rekursrückzuges, eines Widerrufs der angefochtenen Verfügung oder einer Einigung zwischen Bauherrschaft und Rekurrenten in der Regel keine Parteientschädigung zuspricht.