Der Baudirektion steht es frei, spezifisch auf ihren Zuständigkeitsbereich hin bestimmte Fallgruppen zu bilden, um diesen rechtsgleich entweder eine Parteientschädigung zuzusprechen oder zu verweigern. Innerhalb eines Kantons ist es mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass verschiedene Behörden in ihrer je eigenen Praxis in Ermessensfragen zu unterschiedlichen Lösungen kommen (J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., 404), obwohl eine einheitliche Praxis im Interesse der Rechtssicherheit wäre. 69 B. Gerichtsentscheide 2214