Praxis die beantragte Parteientschädigung rechtsgleich und willkürfrei hat verweigern können. aa) Durch die Kann-Bestimmung in Art. 13 Abs. 2 VwVG ist die Zusprache einer Parteientschädigung ins pflichtgemässe Ermessen der jeweiligen Rechtsmittelinstanz gestellt. Der Baudirektion steht es frei, spezifisch auf ihren Zuständigkeitsbereich hin bestimmte Fallgruppen zu bilden, um diesen rechtsgleich entweder eine Parteientschädigung zuzusprechen oder zu verweigern.