Davon wird ausnahmsweise abgewichen, wenn ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos wird. Dabei wird aber ein Parteiverhalten, das mit der Gegenstandslosigkeit in Zusammenhang steht, nur in seltenen Fällen nicht als eigenes Zutun betrachtet, etwa wenn eine Partei nicht durch eigene Hand stirbt oder wenn ein Abbruchoder Umbauobjekt infolge Brandstiftung untergeht (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N8 zu Art. 110; Cavelti, a.a.O., 191). a) (kein Bagatellverfahren). b) Streitig ist, ob die seit einigen Jahren als Rekursinstanz eingesetzte Baudirektion an die geänderte Praxis des Regierungsrates gebunden ist, und ob die Baudirektion gemessen an ihrer eigenen