68 B. Gerichtsentscheide 2214 gende Partei und der Rekurrentin wurde, obschon kein Sachentscheid erging, entsprechend eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zugesprochen. Auch im Verwaltungsverfahren anderer Kantone wird dem unterliegenden Beteiligten in aller Regel gleichgestellt, wer dafür sorgt, dass das Beschwerdeverfahren ohne materielle Prüfung der Rechtsbegehren gegenstandslos wird (vgl. Cavelti, a.a.O., S. 191; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N2 zu Art. 108). Wer beispielsweise in Bausachen im Beschwerdeverfahren ein Projekt ändert, um den Einwänden Rechnung zu tragen, gilt insofern als unterliegend.