Die Verteilung der Kosten und der Parteientschädigung nach Obsiegen bzw. Unterliegen setzt grundsätzlich eine materielle Prüfung des Rechtsbegehrens voraus. Entsprechend hat der Regierungsrat nach seiner früheren Praxis eine Parteientschädigung in der Regel nur zugesprochen, wenn ein Sachentscheid erging; bei Nichteintretens- und Abschreibungsbeschlüssen hat er früher normalerweise weder eine Parteientschädigung noch eine Staatsgebühr gesprochen (vgl. Schär, a.a.O., N18 zu Art. 13). Diese Praxis hat der Regierungsrat spätestens mit AR GVP 1999, Nr. 1344 geändert: Die Vorinstanz, welche eine angefochtene Verfügung in Anerkennung der Rekursbegehren widerruft, gilt seither als unterlie-