Es ist zu Recht unbestritten, dass diese Kann-Bestimmung keinen Rechtsanspruch auf eine Parteientschädigung gewährt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes steht es der Vorinstanz frei, eine Parteientschädigung in der Regel oder für gewisse Fallgruppen zu verweigern, sofern sie damit weder das Rechtsgleichheitsverbot noch das Willkürverbot verletzt (AR GVP 1997, Nr. 2157). Welche Partei ganz oder teilweise obsiegt, bemisst sich in aller Regel an den Anträgen und nicht an den Motiven oder der Begründung des Rechtsmittels (für die regierungsrätliche Praxis: GVP AR 1999, Nr. 1344, E.2.c;