Das Unter- lieger- bzw. Obsiegerprinzip gilt auch für die Zusprache einer Parteientschädigung. Nach Art. 13 Abs. 2 VwVG (und Art. 12 GGV) kann im Rechtsmittelverfahren vor kantonalen Behörden der ganz oder teilweise obsiegenden Partei, der Anwaltskosten entstanden sind, eine Parteientschädigung zugesprochen werden, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt. Es ist zu Recht unbestritten, dass diese Kann-Bestimmung keinen Rechtsanspruch auf eine Parteientschädigung gewährt.