Aus den Erwägungen: 3. Das kantonale Recht statuiert für die Kostenverlegung das Verursacherprinzip (Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, GGV, bGS 233.2) und für das Rechtsmittelverfahren das Unterliegerprinzip (Art. 2 Abs. 3 GGV), das als besondere Form des Verursacherprinzips verstanden werden kann (Merki/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N2 zu Art. 108). Das Unter- lieger- bzw. Obsiegerprinzip gilt auch für die Zusprache einer Parteientschädigung.