len. 5. (Die Klagen gegen die übrigen Stiftungsräte bzw. die Beklagten 3-5 werden mangels eines Verschuldens abgewiesen). 6. Mehrere Angehörige desselben Organs einer juristischen Person haften unter sich für den von ihnen schuldhaft verursachten Schaden solidarisch. Das gilt insbesondere auch für Stiftungsräte (Grüninger, a.a.O., Art. 83 ZGB N. 19). Die Beklagten 1 und 2 werden daher als ehemalige Stiftungsräte unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Klägerin den von ihnen verursachten Schaden zu ersetzen. VGer 21.6.2000