B. Gerichtsentscheide 2214 c) Bei der Höhe des Schadens, welchen der Beklagte 2 zu ver- antworten hat, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er erst am 9. September 1993 faktisches Stiftungsorgan wurde. Für das An- wachsen der Kontokorrentschuld im Jahre 1993 um den Betrag von Fr. 19'963.-- ist der Beklagte nicht haftbar. Haftbar ist er für die Ge- währung des Darlehens im Betrag von Fr. 100'000.-- sowie das An- wachsen der Kontokorrentschuld im Jahr 1994 um Fr. 35’848.--. Dazu kommt der Verzugszins zu 5% seit 1. September 1999 (vgl. Ziff. 3 f oben). Der Beklagte 2 wird daher verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 135'848.-- nebst Zins zu 5% seit 1. September 1999 zu bezah- len. 5. (Die Klagen gegen die übrigen Stiftungsräte bzw. die Beklagten 3-5 werden mangels eines Verschuldens abgewiesen). 6. Mehrere Angehörige desselben Organs einer juristischen Per- son haften unter sich für den von ihnen schuldhaft verursachten Schaden solidarisch. Das gilt insbesondere auch für Stiftungsräte (Grüninger, a.a.O., Art. 83 ZGB N. 19). Die Beklagten 1 und 2 werden daher als ehemalige Stiftungsräte unter solidarischer Haftbarkeit ver- pflichtet, der Klägerin den von ihnen verursachten Schaden zu erset- zen. VGer 21.6.2000 Eine gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist vom Eidg. Versicherungsgericht am 14. Mai 2002 abgewiesen wor- den. 2214 Parteientschädigung. Wird von einer Rekursinstanz dem Obsiegen- den in der Regel eine Parteientschädigung zugesprochen, so hat die- se einem Rekurrenten in der Regel auch dann eine Parteientschädi- gung zuzusprechen, wenn der Rekurrent kurz vor Abschluss des Ver- fahrens durch den Rückzug des von ihm bekämpften Baugesuches in die einem Obsiegenden vergleichbare Position gelangt. 67 B. Gerichtsentscheide 2214 Aus den Erwägungen: 3. Das kantonale Recht statuiert für die Kostenverlegung das Ver- ursacherprinzip (Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, GGV, bGS 233.2) und für das Rechtsmittelver- fahren das Unterliegerprinzip (Art. 2 Abs. 3 GGV), das als besondere Form des Verursacherprinzips verstanden werden kann (Mer- ki/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N2 zu Art. 108). Das Unter- lieger- bzw. Obsiegerprinzip gilt auch für die Zusprache einer Partei- entschädigung. Nach Art. 13 Abs. 2 VwVG (und Art. 12 GGV) kann im Rechtsmittelverfahren vor kantonalen Behörden der ganz oder teil- weise obsiegenden Partei, der Anwaltskosten entstanden sind, eine Parteientschädigung zugesprochen werden, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt. Es ist zu Recht unbestrit- ten, dass diese Kann-Bestimmung keinen Rechtsanspruch auf eine Parteientschädigung gewährt. Nach der Rechtsprechung des Verwal- tungsgerichtes steht es der Vorinstanz frei, eine Parteientschädigung in der Regel oder für gewisse Fallgruppen zu verweigern, sofern sie damit weder das Rechtsgleichheitsverbot noch das Willkürverbot ver- letzt (AR GVP 1997, Nr. 2157). Welche Partei ganz oder teilweise obsiegt, bemisst sich in aller Regel an den Anträgen und nicht an den Motiven oder der Begründung des Rechtsmittels (für die regierungs- rätliche Praxis: GVP AR 1999, Nr. 1344, E.2.c; ebenso Schär, Erläu- terungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., Teufen 1985, N7 zu Art. 13, und U.P. Cavelti, Die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 1994, S. 188ff.). Als unterliegend gilt somit, wer mit seinen Anträgen - wie sie im Zusammenhang mit der Begründung zu verste- hen sind - nicht durchdringt. Die Verteilung der Kosten und der Partei- entschädigung nach Obsiegen bzw. Unterliegen setzt grundsätzlich eine materielle Prüfung des Rechtsbegehrens voraus. Entsprechend hat der Regierungsrat nach seiner früheren Praxis eine Parteient- schädigung in der Regel nur zugesprochen, wenn ein Sachentscheid erging; bei Nichteintretens- und Abschreibungsbeschlüssen hat er früher normalerweise weder eine Parteientschädigung noch eine Staatsgebühr gesprochen (vgl. Schär, a.a.O., N18 zu Art. 13). Diese Praxis hat der Regierungsrat spätestens mit AR GVP 1999, Nr. 1344 geändert: Die Vorinstanz, welche eine angefochtene Verfügung in Anerkennung der Rekursbegehren widerruft, gilt seither als unterlie- 68 B. Gerichtsentscheide 2214 gende Partei und der Rekurrentin wurde, obschon kein Sachentscheid erging, entsprechend eine Parteientschädigung zulasten der Vorin- stanz zugesprochen. Auch im Verwaltungsverfahren anderer Kantone wird dem unterliegenden Beteiligten in aller Regel gleichgestellt, wer dafür sorgt, dass das Beschwerdeverfahren ohne materielle Prüfung der Rechtsbegehren gegenstandslos wird (vgl. Cavelti, a.a.O., S. 191; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N2 zu Art. 108). Wer beispiels- weise in Bausachen im Beschwerdeverfahren ein Projekt ändert, um den Einwänden Rechnung zu tragen, gilt insofern als unterliegend. Wer ein Baugesuch oder ein Rechtsmittel überhaupt zurückzieht oder auf andere Weise für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sorgt, gilt teilweise von Gesetzes wegen als unterliegend (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N1 zu Art. 110) oder er wird zu- mindest von der Rechtsprechung in Anlehnung an das Verursacher- prinzip einem Unterliegenden gleichgestellt (vgl. Cavelti, a.a.O., 191). Davon wird ausnahmsweise abgewichen, wenn ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos wird. Dabei wird aber ein Partei- verhalten, das mit der Gegenstandslosigkeit in Zusammenhang steht, nur in seltenen Fällen nicht als eigenes Zutun betrachtet, etwa wenn eine Partei nicht durch eigene Hand stirbt oder wenn ein Abbruch- oder Umbauobjekt infolge Brandstiftung untergeht (vgl. Merkli/Aeschli- mann/Herzog, a.a.O., N8 zu Art. 110; Cavelti, a.a.O., 191). a) (kein Bagatellverfahren). b) Streitig ist, ob die seit einigen Jahren als Rekursinstanz einge- setzte Baudirektion an die geänderte Praxis des Regierungsrates gebunden ist, und ob die Baudirektion gemessen an ihrer eigenen Praxis die beantragte Parteientschädigung rechtsgleich und willkürfrei hat verweigern können. aa) Durch die Kann-Bestimmung in Art. 13 Abs. 2 VwVG ist die Zusprache einer Parteientschädigung ins pflichtgemässe Ermessen der jeweiligen Rechtsmittelinstanz gestellt. Der Baudirektion steht es frei, spezifisch auf ihren Zuständigkeitsbereich hin bestimmte Fall- gruppen zu bilden, um diesen rechtsgleich entweder eine Parteient- schädigung zuzusprechen oder zu verweigern. Innerhalb eines Kan- tons ist es mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass verschiedene Be- hörden in ihrer je eigenen Praxis in Ermessensfragen zu unterschied- lichen Lösungen kommen (J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., 404), obwohl eine einheitliche Praxis im Interesse der Rechtssi- cherheit wäre. 69 B. Gerichtsentscheide 2214 bb) Das Gebot rechtsgleicher Anwendung des Rechts ist nach der Praxis des Bundesgerichtes jedoch verletzt, wenn die gleiche Behör- de gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilt. (Ob dies in bezug auf die Entschädigungspraxis der Baudirektion der Fall ist, wurde anhand einer Anzahl Präjudizien geprüft. Dabei stellte sich zusam- menfassend heraus, dass die Baudirektion bei Gegenstandslosigkeit infolge eines Rekursrückzuges, eines Widerrufs der angefochtenen Verfügung oder einer Einigung zwischen Bauherrschaft und Rekurren- ten in der Regel keine Parteientschädigung zuspricht. Hingegen fand sich kein Präjudiz für den Rückzug eines streitigen Baugesuches im Verlauf des Rekursverfahrens). Die Beschwerdeführer, welche dem zurückgezogenen Baugesuch opponiert haben, hielten dafür, sie seien bis zum Zeitpunkt, als die Gegenpartei das Baugesuch zurückzog, zur Wahrung ihrer Interessen zur Rekursführung gezwungen gewesen. Die Kosten für ihre Vertre- tung hätten demnach nicht sie verursacht, sondern die Gegenpartei, weshalb es in hohem Mass dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderlau- fe, wenn sie nun die Kosten für ihren Aufwand selbst tragen müssten. Der Rückzug des Baugesuches belege mit aller Deutlichkeit, dass sie unmittelbar vor dem Gewinn des Prozesses standen, weshalb sie in Bezug auf die (Anwalts-)Kosten einer obsiegenden Partei gleichzu- stellen seien. cc) Gemessen am Rekursantrag (Abweisung des Baugesuches), trifft zu, dass die Beschwerdeführer durch den Rückzug des Bauge- suches im Ergebnis in die Position eines Obsiegenden gelangt sind, auch wenn noch kein Sachentscheid erging. Weiter steht nach den Akten fest, dass die Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit nicht verursacht haben. Vielmehr sind es die Beschwerdegegner als Bau- gesuchsteller, welche die Gegenstandslosigkeit verursacht haben, denn sie haben das Baugesuchsverfahren eingeleitet und bis vor die zweite Rekursinstanz daran festgehalten, obwohl sie noch nicht im Besitze der erforderlichen Konzession für den Casinobetrieb waren, und daher auch mit deren Verweigerung rechnen mussten. Dieses Vorgehen ist zwar aus zeitlichen Gründen verständlich, ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdegegner durch die vorzeitige Einlei- tung und den späteren Rückzug des Baugesuches die nutzlos gewor- denen Anwaltsaufwendungen der Beschwerdeführer verursacht ha- ben. Weil sich das gegenstandslos gewordene Baubewilligungsver- fahren durch Zuwarten bis zum Konzessionsentscheid grundsätzlich 70 B. Gerichtsentscheide 2214 hätte vermeiden lassen, kann nicht gesagt werden, die Gegenstands- losigkeit sei ohne Zutun der Beschwerdegegner eingetreten. Durch das gewählte Vorgehen haben die Beschwerdegegner die nachträgli- che Gegenstandslosigkeit des Baubewilligungsverfahrens zumindest in Kauf genommen. Nachdem durch das Ausbleiben der Konzession und den Rückzug des Baugesuches das Baurekursverfahren gegens- tandslos wurde, müssen die Beschwerdegegner als Verursacher der nutzlosen Aufwendungen bezeichnet werden und können als solche in Anspruch genommen werden, ohne dass es noch auf den mut- masslichen Ausgang des Rekursverfahrens ankommen kann. dd) Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn eine Rekursinstanz für ganz oder teilweise Obsiegende in der Regel eine Parteientschä- digung zuspricht. Wird diesfalls die Gegenstandslosigkeit in einem weit fortgeschrittenen Verfahrensstadium herbeigeführt, und wird da- mit ein unmittelbar bevorstehendes Obsiegen einer Partei verhindert oder kommt diese Partei sonst im Lichte des Verursacherprinzips in eine dem Obsiegen vergleichbare Lage, muss aus Gründen der Gleichbehandlung auch einem so Obsiegenden eine Parteientschädi- gung zugesprochen werden. Diese Voraussetzungen waren im Re- kursverfahren vor der Baudirektion seitens der Beschwerdeführer gegeben: Die Beschwerdegegner haben ihr Baugesuch erst nach Durchführung des Rekursaugenscheines zurückgezogen, als die Auf- wendungen für die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführer be- reits entstanden waren; durch die Einreichung und den späteren Rückzug des Baugesuches haben die Beschwerdegegner diesen Parteiaufwand unnötigerweise verursacht. Aus welchen Gründen die Beschwerdegegner das Baugesuch nachträglich zurückgezogen ha- ben, sei es wegen baurechtlicher Mängel, einem anderweitigen Bau- hindernis (hier dem Ausbleiben der Casino-Konzession) oder aus finanziellen Gründen, ist für die vorliegend betroffenen Beschwerde- führer ohne Belang, da sie das Bauhindernis jedenfalls nicht selber verschuldet haben. Die Baudirektion ist unter diesen Umständen kraft ihrer eigenen Praxis aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, den Beschwerdeführern wie einem Obsiegenden auch eine Parteien- schädigung zuzusprechen. VGer 12.12.2001 71