Der Gesetzgeber sieht vielmehr eine Meldepflicht gerade für den Fall vor, in dem es nicht zweifelsfrei ist, ob die Anlagevorschriften durch eine Neuanlage beim Arbeitgeber verletzt werden könnten. Die Sanierungsbemühungen der Arbeitgeberfirma rechtfertigen es nicht, gegen gesetzliche Vorschriften zu verstossen, welche gerade im Hinblick auf eine Risikobegrenzung bei finanziellen Problemen der Arbeitgeberfirma aufgestellt wurden. Die Darlehensgewährung im Februar 1994 ist nach Ansicht des Beklagten 1 nicht als Pflichtwidrigkeit zu werten, da sie nach Rücksprache mit der Treuhandfirma T. erfolgt sei.