58a BVV2 hingewiesen. Der Stiftungsrat hat auch diese ausdrückliche Weisung der Aufsichtsbehörde nicht befolgt. Damit ist erwiesen, dass der Stiftungsrat gegen die gesetzliche Meldepflicht verstossen hatte, was widerrechtlich war. c) Es ist weiter zu prüfen, ob ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Fahrlässigkeit gemäss Art. 52 BVG vorliegt, welches Voraussetzung für die Haftung von Organen von Personalfürsorgestiftungen ist. Das vom Organträger verlangte Mass an Sorgfalt bestimmt sich nach der auftragsrechtlichen Haftungsbestimmung in Art. 398 des 62 B. Gerichtsentscheide 2213