Es ist zu prüfen, ob gegen die Anlagevorschrift von Art. 57 Abs. 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2; SR 831.441.1) verstossen wurde, wonach ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber 20 Prozent des Stiftungsvermögens nicht übersteigen dürfen. Per Ende 1993 betrug die ungedeckte Forderung an die Arbeitgeberfirmen Fr. 409'260.--. Das Gesamtvermögen belief sich auf Fr. 2'139'427.--. Die ungedeckte Forde- 61 B. Gerichtsentscheide 2213