Vorher wurden Verantwortlichkeitsklagen nach Art. 52 BVG von den Zivilgerichten beurteilt. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die neue Zuständigkeitsregelung des BVG zur Anwendung kommt, auch wenn der Schaden unbestrittenermassen vor dem 1. Januar 1997 entstanden war. Die Neufassung von Art. 73 Abs. 1 BVG vom 1. Januar 1997 enthält keine Übergangsregelung. Grundsätzlich werden bei Fehlen einer anderslautenden Übergangsregelung neue Verfahrensvorschriften mit dem Tag des Inkrafttretens anwendbar (BGE 111 V 47; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S. 52). (...). 60 B. Gerichtsentscheide 2213