Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ist für Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG das vom Kanton als letzte Instanz bezeichnete Gericht zuständig, das auch über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Im Kanton Appenzell A.Rh. ist dafür das Verwaltungsgericht zuständig (Art. 13 lit. f des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, VwGerG; bGS 143.6). Die Zuständigkeitsordnung nach Art. 73 Abs. 1 BVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Vorher wurden Verantwortlichkeitsklagen nach Art.