B. Gerichtsentscheide 2213 verfahren oder eine von der bisherigen Praxis abweichende Methode anzuwenden, welche sich auf geeignete anderweitige Schätzungswer- te stützt und zu angemessenen Ergebnissen führt. Die Verfügungen vom 14. Mai 2001 und vom 16. Mai 2001 werden deshalb aufgehoben und die Ausgleichskasse wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen neu zu verfügen. VGer 13.12.2000 2213 Haftung einzelner Stiftungsratsmitglieder einer Personalvorsor- gestiftung (Art. 52 BVG). Wer als Stiftungsrat über die Anlagevor- schriften hinaus der Stifterfirma (Arbeitgeber) Kredit gewährt, handelt widerrechtlich und kann bereits bei leichter Fahrlässigkeit für den da- durch der Personalvorsorgestiftung entstandenen Schaden in An- spruch genommen werden. Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ist für Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG das vom Kanton als letzte Instanz bezeichnete Gericht zuständig, das auch über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und An- spruchsberechtigten entscheidet. Im Kanton Appenzell A.Rh. ist dafür das Verwaltungsgericht zuständig (Art. 13 lit. f des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, VwGerG; bGS 143.6). Die Zuständig- keitsordnung nach Art. 73 Abs. 1 BVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Vorher wurden Verantwortlichkeitsklagen nach Art. 52 BVG von den Zivilgerichten beurteilt. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die neue Zuständigkeitsregelung des BVG zur Anwendung kommt, auch wenn der Schaden unbestrittenermassen vor dem 1. Januar 1997 entstanden war. Die Neufassung von Art. 73 Abs. 1 BVG vom 1. Ja- nuar 1997 enthält keine Übergangsregelung. Grundsätzlich werden bei Fehlen einer anderslautenden Übergangsregelung neue Verfah- rensvorschriften mit dem Tag des Inkrafttretens anwendbar (BGE 111 V 47; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S. 52). (...). 60 B. Gerichtsentscheide 2213 Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben, da gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG Verantwortlichkeitsklagen am Ort des Betriebes erhoben werden können und dieser seinen Sitz in Z. hatte. Nachdem auch die übrigen, von Amtes wegen zu prüfenden prozessualen Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 3 VwGerG i.V. mit Art. 116 der Zivilprozessordnung für den Kanton Appenzell A.Rh. (ZPO; bGS 231.1) erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. Das Begehren der Personalvorsorgestiftung S. in Liquidation, die Beklagten 1 - 7 unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Fr. 155'811.-- zu verpflichten, stützt sich auf Art. 52 BVG, wonach alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeein- richtung betrauten Personen für den Schaden verantwortlich sind, den sie dieser absichtlich oder fahrlässig zufügen. Haftungsvoraussetzun- gen sind die Existenz eines Schadens, die Widerrechtlichkeit, das Verschulden sowie der adäquate Kausalzusammenhang. Die Organ- stellung der Beklagten ist unbestritten, da sie alle während unter- schiedlicher Zeitdauer dem Stiftungsrat der Klägerin angehört hatten. Die Personalfürsorgestiftung S. wurde am 18. Dezember 1978 errichtet. Am 1. April 1996 wurde über die Stifterfirma, die S. AG, der Konkurs eröffnet. Die Klägerin hatte Forderungen im Betrag von Fr. 474'034.20 angemeldet, welche im vollen Betrage kolloziert worden waren. Für diesen Betrag wurde der Klägerin am 16. Oktober 1997 ein Verlustschein ausgestellt. Die Klägerin macht gegenüber den Be- klagten nicht den vollen Schadensbetrag geltend, sondern lediglich Fr. 155'811.--. Dieser Betrag setzt sich aus einem der Stifterfirma im Feb- ruar 1994 gewährten ungesicherten Darlehen von Fr. 100'000.-- und der Erhöhung der Kontokorrentschuld von Fr. 55'811.-- zusammen. 3. a) Der Beklagte 1 war seit 16. Juni 1988 Präsident des Stiftungs- rates der Personalvorsorgestiftung S. Damit liegt die Organstellung des Beklagten 1 vor und es sind nachfolgend die Haftungsvorausset- zungen, nämlich Widerrechtlichkeit, Verschulden, Schaden und Kau- salzusammenhang im einzelnen abzuklären. b) Es ist zu prüfen, ob gegen die Anlagevorschrift von Art. 57 Abs. 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2; SR 831.441.1) verstossen wurde, wonach ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber 20 Prozent des Stiftungsver- mögens nicht übersteigen dürfen. Per Ende 1993 betrug die unge- deckte Forderung an die Arbeitgeberfirmen Fr. 409'260.--. Das Ge- samtvermögen belief sich auf Fr. 2'139'427.--. Die ungedeckte Forde- 61 B. Gerichtsentscheide 2213 rung erreichte damit 19% des Gesamtvermögens. Im Februar 1994 hatte die Personalvorsorgestiftung S der Stifterfirma S. AG ein Darle- hen von Fr. 100'000.-- gewährt. Dadurch stieg die ungedeckte Forde- rung auf 23,7% an, womit die Anlagevorschriften nach Art. 57 Abs. 2 BVV2 klar verletzt waren und damit eine Widerrechtlichkeit vorlag. Ende 1994 betrug die ungedeckte Forderung noch 21,6% und lag damit immer noch über der gesetzlich festgelegten Limite. Die Widerrechtlichkeit war entgegen der angeblich vom Fachberater ge- machten gegenteiligen Aussage gegeben. Auch die (falsche) Hoff- nung, das Darlehen könne zu gegebener Zeit zurückbezahlt werden, vermag den Verstoss gegen die Anlagevorschrift nicht zu rechtferti- gen. Die Voraussetzungen für ein Abweichen von der Anlagevorschrift von Art. 57 Abs. 2 BVV2 sind in Art. 59 BVV2 geregelt. Ein Abweichen ist gemäss dieser Bestimmung dann möglich, wenn besondere Ver- hältnisse dies rechtfertigen und die Erfüllung des Vorsorgezweckes nicht gefährdet ist. Die Abweichung muss zuhanden der Aufsichtsbe- hörde fachmännisch begründet sein und ein Bonitätsausweis muss beiliegen. Diese Voraussetzungen wurden vom Stiftungsrat in keiner Weise erfüllt. Weiter ist zu prüfen, ob der Stiftungsrat die Meldepflicht gemäss Art. 58a BVV2 verletzt hat, wonach sowohl die Aufsichtsbehörde als auch die Kontrollstelle informiert werden müssen, wenn die reglemen- tarischen Beiträge nicht rechtzeitig überwiesen werden (Abs. 1) oder die 20%-Limite überschritten wird (Abs. 2). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Stiftungsrat dieser Meldepflicht nachgekommen wäre und der Beklagte 1 wies in der Klageantwort lediglich darauf hin, dass ein Mitglied des Stiftungsrates mit der Aufsichtsbehörde auf- grund von deren Schreiben vom 3. November 1995 Kontakt aufge- nommen habe. Die Aufsichtsbehörde hatte indessen den Stiftungsrat bereits mit Schreiben vom 25. November 1994 auf die Meldepflicht gemäss Art. 58a BVV2 hingewiesen. Der Stiftungsrat hat auch diese ausdrückliche Weisung der Aufsichtsbehörde nicht befolgt. Damit ist erwiesen, dass der Stiftungsrat gegen die gesetzliche Meldepflicht verstossen hatte, was widerrechtlich war. c) Es ist weiter zu prüfen, ob ein Verschulden im Sinne von Ab- sicht oder Fahrlässigkeit gemäss Art. 52 BVG vorliegt, welches Vor- aussetzung für die Haftung von Organen von Personalfürsorgestiftun- gen ist. Das vom Organträger verlangte Mass an Sorgfalt bestimmt sich nach der auftragsrechtlichen Haftungsbestimmung in Art. 398 des 62 B. Gerichtsentscheide 2213 schweiz. Obligationenrechts (OR; SR 220), welche auf die arbeits- rechtliche Norm in Art. 321 e OR verweist (Harold Grüninger in: Kom- mentar zum schweizerischen Privatrecht, Hrsg. Heinrich Hon- sell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser, Basel und Frankfurt a.M. 1996, Art. 83 ZGB N. 18). Der Beklagte 1 war in der fraglichen Zeit als Prä- sident des Stiftungsrates der Klägerin über die Geschäftsvorgänge sowohl der Personalvorsorgestiftung als auch der Arbeitgeberfirma informiert. Aufgrund der vorliegenden Stiftungsratsprotokolle wurden keine Stiftungsratsbeschlüsse betreffend die Darlehensgewährung im Februar 1994 und die Kontokorrentvereinbarungen gefasst, so dass davon ausgegangen werden muss, dass der Beklagte 1 diese Ent- scheidungen allein getroffen hatte und der Stiftungsrat davon erst bei Abnahme der Jahresrechnung in Kenntnis gesetzt wurde. Der Beklagte 1 machte dazu geltend, dass er im Jahre 1994 an das Überleben der Firma habe glauben dürfen. Aus diesem Grunde habe er zu diesem Zeitpunkt noch private Mittel in die Firma investiert. Nach einer erfolgreichen Sanierung der Stifterfirma hätten die Schul- den bei der Personalvorsorgestiftung zurückbezahlt werden können. Auch die erwiesenermassen schwierige finanzielle Situation der Ar- beitgeberfirma und die im damaligen Zeitpunkt unter Umständen be- rechtigten Hoffnungen auf eine Sanierung rechtfertigten indessen die Verletzung der Anlagevorschriften, die keine Ausnahmebestimmun- gen enthalten, nicht. Der Gesetzgeber sieht vielmehr eine Meldepflicht gerade für den Fall vor, in dem es nicht zweifelsfrei ist, ob die Anlage- vorschriften durch eine Neuanlage beim Arbeitgeber verletzt werden könnten. Die Sanierungsbemühungen der Arbeitgeberfirma rechtferti- gen es nicht, gegen gesetzliche Vorschriften zu verstossen, welche gerade im Hinblick auf eine Risikobegrenzung bei finanziellen Prob- lemen der Arbeitgeberfirma aufgestellt wurden. Die Darlehensgewährung im Februar 1994 ist nach Ansicht des Beklagten 1 nicht als Pflichtwidrigkeit zu werten, da sie nach Rück- sprache mit der Treuhandfirma T. erfolgt sei. Die Treuhandfirma sei nicht nur Revisionsstelle gewesen, sondern habe die Familie des Be- klagten 1 in allen geschäftlichen Belangen umfassend beraten. Der Beklagte 1 durfte sich nicht auf die falsche Auskunft der Revisionsstel- le verlassen. Die widerrechtliche Darlehensgewährung und die ab Juli 1993 sich als widerrechtlich erweisende Erhöhung der ungedeckten Kontokorrentschuld betrafen die dem Stiftungsrat vorbehaltene Ge- schäftsführung. Die nicht mit der Geschäftsführung befasste Revisi- 63 B. Gerichtsentscheide 2213 onsstelle war daher nicht zuständig, die Rechtmässigkeit der bean- standeten Finanztransaktionen verbindlich zu beurteilen. Das war dem Stiftungsrat vorbehalten. Im übrigen war die Einhaltung der Anla- gevorschriften durch den Stiftungsrat eine nicht mit Schwierigkeiten verbundene Routinepflicht, deren Verletzung nicht durch eine falsche Auskunft der Revisionsstelle gerechtfertigt werden konnte. Schliesslich führte der Beklagte 1 zu seiner Entlastung an, dass in den Jahren 1995 und 1996 noch fast Fr. 200'000.-- an die Stiftung zurückbezahlt worden sei. Es ist erwiesen, dass die Stiftung 1995 und 1996 Rückzahlungen von Forderungen der Arbeitgeberfirma in dieser Grössenordnung erhalten hat. Diese Rückzahlungen reduzierten die ausstehende Gesamtschadenssumme, sie können jedoch nicht ein- fach mit dem Anteil der Schadenssumme verrechnet werden, für wel- chen die Klägerin den Stiftungsrat haftbar macht. Ohne die wider- rechtliche Darlehensgewährung und die Erhöhung der Kontokorrent- schuld wäre die Gesamtschadenssumme um den eingeklagten Betrag kleiner ausgefallen. Auch unter Berücksichtigung der Rückzahlungen bestanden bei der Konkurseröffnung über die Stifterfirma offene For- derungen im Betrag von Fr. 474'034.20, welche den von der Klägerin eingeklagten Betrag von Fr. 155'811.-- bei weitem übersteigen. Der Beklagte 1 hat in seiner Rolle als Stiftungsratspräsident durch die Gewährung des Darlehens und das Anwachsenlassen der Konto- korrentschuld seine Sorgfaltspflicht als Organträger verletzt. Sein Verhalten ist auch nach Prüfung seiner Vorbringen als fahrlässige Pflichtverletzung zu qualifizieren. d) Die Höhe des Gesamtschadens entspricht dem Betrag, dessen die Personalvorsorgestiftung im Konkurs der Arbeitgeberfirma verlus- tig ging. Die Klägerin macht indessen nicht den Gesamtschaden von Fr. 474'034.20 geltend, sondern einen Schaden im Umfang der Darle- hensgewährung über Fr. 100'000.-- im Februar 1994 sowie der seit 1. Juli 1993 angewachsenen Kontokorrentschuld im Betrag von Fr. 55'811.--, d.h. einen Betrag von Fr. 155'811.--. Die Darlehenserhö- hung um Fr. 100'000.-- am 16. Februar 1994 ist ausgewiesen, ebenso das Anwachsen der Kontokorrentschuld um Fr. 55’811.-- seit dem 1. Juli 1993. Die Höhe des eingeklagten Schadens ist somit erwiesen. e) Als letzte Haftungsvoraussetzung ist der Kausalzusammenhang zwischen der Widerrechtlichkeit, dem Verschulden des Beklagten 1 und dem entstandenen Schaden zu prüfen. Es ist aktenkundig, dass durch das Verhalten des Beklagten die Forderung der Stiftung gegen- 64 B. Gerichtsentscheide 2213 über der Arbeitgeberfirma um den Betrag des Darlehens und der Kon- tokorrentschuld erhöht wurde. Die Mutmassungen des Beklagten 1, dass die Stiftung durch eine Rückforderung der Ausstände die Arbeit- geberfirma in einen früheren Konkurs getrieben und damit die Ar- beitsplätze der Versicherten zerstört hätte, vermögen die Kausalkette zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem eingeklagten Scha- den nicht zu unterbrechen. Vielmehr ist der Schaden bereits bei der widerrechtlichen Gewährung des Darlehens und der Kontokorrent- schuld und nicht erst durch die unterlassene Rückforderung entstan- den. Durch die Verletzung der Meldepflicht wurde ein rechtzeitiges Einschreiten der Aufsichtbehörde verhindert. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Haftungsvoraussetzungen beim Beklagten 1 erfüllt sind. Er hat der Klägerin den eingeklagten Schaden im Betrage von Fr. 155'811.-- zu ersetzen. f) Die Klägerin hat zum eingeklagten Schaden Verzugszinse zu 5% seit dem 1. April 1996 eingeklagt. Nach herrschender Auffassung sind öffentlich-rechtliche Geldforderungen grundsätzlich zu verzinsen, auch wenn dies formell-gesetzlich nicht ausdrücklich bestimmt ist. In Abweichung zu diesem Grundsatz lehnt es das Eidg. Versicherungs- gericht in ständiger Praxis ab, im Sozialversicherungsrecht ohne aus- drückliche gesetzliche Grundlage eine Verzugszinspflicht zu bejahen, es sei denn, die Auferlegung von Verzugszinsen rechtfertige sich we- gen widerrechtlichen oder trölerischen Verhaltens von Verwaltungsor- ganen (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1997, S. 60). Der Beklagte 1 hat die Verletzung von Anlagevorschriften und der Meldepflicht zu verantworten, was auch im Hinblick auf die Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts die Verpflich- tung zur Zahlung von Verzugszinsen rechtfertigt. Die Zinspflicht be- ginnt ab nachgewiesener Inverzugsetzung (Art. 102 Abs. 1 OR), d.h. im vorliegenden Fall ab Klageeinreichung vom 1. September 1999. Der Beklagte wird demnach verpflichtet, nebst dem Schadensbetrag einen Verzugszins zu 5% ab dem 1. September 1999 zu bezahlen. 4. a) Der Beklagte 2 wurde an der Stiftungsratssitzung vom 9. Sep- tember 1993 als Arbeitgebervertreter in den Stiftungsrat der Personal- vorsorgestiftung gewählt. Der Eintrag in das Handelsregister erfolgte am 30. September 1994. Der Beklagte 2 war demnach ab September 1993 faktisches und ab September 1994 auch formelles Organ der Klägerin. Die Klägerin beantragte, der Beklagte 2 sei unter solidari- scher Haftbarkeit zu verpflichten, den Betrag von Fr. 155'811.-- nebst 65 B. Gerichtsentscheide 2213 Zins seit dem 1. April 1996 zu bezahlen. Auch wenn grundsätzlich von einer solidarischen Haftung der Stiftungsräte ausgegangen wird, so ist für jeden Beklagten einzeln zu prüfen, welchen Schaden er durch sein Verhalten kausal verursacht hat und ob ein Verschulden vorliegt. Betreffend die Widerrechtlichkeit kann auf die Ausführungen unter Ziff. 3 b oben verwiesen werden. Während der Beklagte 2 (faktisches oder formelles) Organ der Klägerin war, wurden die Anlagevorschrif- ten und die Meldepflichten verletzt. b) Das Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit ist Haftungsvoraussetzung gemäss Art. 52 BVG (vgl. Ziff. 3 c oben). Die Klägerin machte geltend, dass der Beklagte 2 als Prokurist und Buch- halter/Administrator der Stifterfirma Kenntnis von der Situation der Stiftung und der Arbeitgeberfirmen hatte. Den Stiftungsratsprotokollen vom 9. September 1993 und 26. September 1994 ist zu entnehmen, dass der Beklagte 2 nicht nur das Protokoll verfasste, sondern auch Auskunft über den Geschäftsgang der Stiftung erteilte. Wie der Kla- geantwort des Beklagten 1 zu entnehmen ist, soll der Beklagte 2 vor der Gewährung des Darlehens mit der Treuhandfirma T. Kontakt auf- genommen haben. Es war auch der Beklagte 2, der am 9. November 1995 das Gespräch mit der kantonalen Stiftungsaufsicht führte. Es kann demnach als erwiesen gelten, dass der Beklagte 2 über die In- formationen verfügte, die ihn hätten zum Handeln veranlassen sollen. Der Einwand des Beklagten 2, der Beklagte 1 habe als Stiftungsrats- präsident eigenmächtig gehandelt, ändert nichts an der Tatsache, dass er in seiner Funktion als Buchhalter über den Geschäftsgang von Stiftung und Arbeitgeberfirma informiert war. Er hatte somit Kenntnis von der Darlehensgewährung im Februar 1994 und dem Anwachsen der Kontokorrentschuld und nahm damit als Mitglied des Stiftungsrates eine Verletzung der Anlagevorschriften und der Melde- pflicht untätig in Kauf. Diese Unterlassungen stellten eine Sorgfalts- pflichtverletzung dar und sind dem Beklagten 2 als Verschulden anzu- rechnen. Insofern der Beklagte 2 zu seiner Entlastung die Rückfüh- rungen der Arbeitgeberfirmen an die Stiftung im Betrag von Fr. 210'000.-- geltend machte und auf die Folgen eines möglicherweise früher erfolgten Konkurses hinwies, kann auf die Ausführungen in Ziff. 3 c oben verwiesen werden. Der adäquate Kausalzusammen- hang zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem entstandenen Schaden ist ebenfalls ausgewiesen (entsprechend Ziff. 3 e oben). 66 B. Gerichtsentscheide 2214 c) Bei der Höhe des Schadens, welchen der Beklagte 2 zu ver- antworten hat, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er erst am 9. September 1993 faktisches Stiftungsorgan wurde. Für das An- wachsen der Kontokorrentschuld im Jahre 1993 um den Betrag von Fr. 19'963.-- ist der Beklagte nicht haftbar. Haftbar ist er für die Ge- währung des Darlehens im Betrag von Fr. 100'000.-- sowie das An- wachsen der Kontokorrentschuld im Jahr 1994 um Fr. 35’848.--. Dazu kommt der Verzugszins zu 5% seit 1. September 1999 (vgl. Ziff. 3 f oben). Der Beklagte 2 wird daher verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 135'848.-- nebst Zins zu 5% seit 1. September 1999 zu bezah- len. 5. (Die Klagen gegen die übrigen Stiftungsräte bzw. die Beklagten 3-5 werden mangels eines Verschuldens abgewiesen). 6. Mehrere Angehörige desselben Organs einer juristischen Per- son haften unter sich für den von ihnen schuldhaft verursachten Schaden solidarisch. Das gilt insbesondere auch für Stiftungsräte (Grüninger, a.a.O., Art. 83 ZGB N. 19). Die Beklagten 1 und 2 werden daher als ehemalige Stiftungsräte unter solidarischer Haftbarkeit ver- pflichtet, der Klägerin den von ihnen verursachten Schaden zu erset- zen. VGer 21.6.2000 Eine gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist vom Eidg. Versicherungsgericht am 14. Mai 2002 abgewiesen wor- den. 2214 Parteientschädigung. Wird von einer Rekursinstanz dem Obsiegen- den in der Regel eine Parteientschädigung zugesprochen, so hat die- se einem Rekurrenten in der Regel auch dann eine Parteientschädi- gung zuzusprechen, wenn der Rekurrent kurz vor Abschluss des Ver- fahrens durch den Rückzug des von ihm bekämpften Baugesuches in die einem Obsiegenden vergleichbare Position gelangt. 67