Praxis anerkannt werden. Die Ausgleichskasse hat bezeichnenderweise in ihrer Vernehmlassung lediglich auf die geltende Praxis verwiesen, diese jedoch nicht näher begründet und auf das Einreichen einer Duplik verzichtet. Sie wird angewiesen, eine neue Praxis mit einer differenzierten Methode zur Bestimmung des Verkehrswertes zu begründen, welche nicht zu offensichtlich stossenden Ergebnissen führt. 5. Nach dem Gesagten ist die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Diese hat bei der Berechnung des Verkehrswertes nach den Grundsätzen der kantonalen Schätzungsverordnung zu