Auch nach der Rechtsprechung hat sich der nach Art. 17 Abs. 4 ELV massgebende Verkehrswert soweit möglich und sinnvoll auf geeignete anderweitige Schätzungswerte zu stützen. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass der Verkehrswert meist über dem Steuerwert liegt. Der so angenommene Verkehrswert darf jedoch nicht als übersetzt erscheinen (BGE vom 8. Februar 2001 i.S. S. gegen AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Erw. 2b). Ob der so ermittelte Verkehrswert realistisch ist, kann anhand des Ertragswertes überprüft werden. Dieser beträgt im vorliegenden Fall bei einem Jahreszins von Fr. 12’960.-- und einem für die Ertragswertberechnung massgebenden Zinssatz von 7% Fr. 185’142.--.