17 Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Diese Bestimmung findet auch bei der Festsetzung des Verkehrswertes Anwendung. Im Kanton Appenzell A.Rh. haben gemäss Art. 12 lit. a der Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (SchV; bGS 621.21) die Schätzungsorgane für die Steuerveranlagungsbehörde den Verkehrswert sämtlicher Grundstücke zu ermitteln. Der Verkehrswert ist primär nach der Vergleichsmethode zu ermitteln. Wenn keine tauglichen Vergleichspreise vorhanden sind, ist der Verkehrswert aufgrund des Ertragswertes und des Realwertes zu