B. Gerichtsentscheide 2212 zur Entrichtung der vollen Prämie als rechtswidrig erscheinen lässt, ist die Beschwerde abzuweisen. VGer 31.10.2001 2212 Ergänzungsleistungen. Zur Bewertung einer Eigentumswohnung bei der Anspruchsberechnung. Bei der Berechnung des Vermögens einer Gesuchstellerin rechnete die Ausgleichskasse eine Eigentumswohnung mit dem doppelten Steuerwert an (Fr. 366'000.--). Aus den Erwägungen: 2. Nach Art. 17 Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) sind Grundstücke, die dem Bezüger nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, zum Verkehrswert einzusetzen. Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert im Sinne von Art. 17 Abs. 4 ELV der Verkaufswert zu verstehen, den eine Liegenschaft im nor- malen Geschäftsverkehr besitzt (BGE 120 V 12). 3. Nach Art. 17 Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steu- er für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Diese Bestimmung findet auch bei der Festsetzung des Verkehrswer- tes Anwendung. Im Kanton Appenzell A.Rh. haben gemäss Art. 12 lit. a der Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (SchV; bGS 621.21) die Schätzungsorgane für die Steuerveranla- gungsbehörde den Verkehrswert sämtlicher Grundstücke zu ermitteln. Der Verkehrswert ist primär nach der Vergleichsmethode zu ermitteln. Wenn keine tauglichen Vergleichspreise vorhanden sind, ist der Ver- kehrswert aufgrund des Ertragswertes und des Realwertes zu bestimmen (Art. 13 Abs. 1 und 3 SchV). Im vorliegenden Fall liegt eine solche amtliche Schätzung vor: sie datiert vom 20. Mai 1999 und beträgt für Wohnung und Garage insgesamt Fr. 183'000.--. Diese Liegenschaftsschätzung ist jüngeren Datums und kann durchaus zum 58 B. Gerichtsentscheide 2212 Vergleich herangezogen werden, sie kann jedoch eine aktuelle Schät- zung nicht ersetzen. 4. Da der nach der kantonalen Schätzungsverordnung ermittelte Verkehrswert eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraussetzt, ist diese Bewertungsmethode für die Ermittlung des An- spruchs auf Ergänzungsleistungen nicht immer praktikabel. Gemäss der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) ist der Ver- kehrswert von Liegenschaften, die nicht zu eigenen Wohnzwecken benutzt werden, in Anlehnung an einen amtlich festgesetzten oder sonst wie anerkannten Wert oder nötigenfalls durch eine Schatzung zu ermitteln (Ziff. 2110). Auch nach der Rechtsprechung hat sich der nach Art. 17 Abs. 4 ELV massgebende Verkehrswert soweit möglich und sinnvoll auf geeignete anderweitige Schätzungswerte zu stützen. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass der Verkehrswert meist über dem Steuerwert liegt. Der so angenommene Verkehrswert darf jedoch nicht als übersetzt erscheinen (BGE vom 8. Februar 2001 i.S. S. gegen AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Erw. 2b). Ob der so ermittelte Verkehrswert realistisch ist, kann anhand des Ertragswertes überprüft werden. Dieser beträgt im vorliegenden Fall bei einem Jahreszins von Fr. 12’960.-- und einem für die Ertrags- wertberechnung massgebenden Zinssatz von 7% Fr. 185’142.--. Das Vorgehen und die Praxis der Ausgleichskasse, der Verkehrswert ent- spreche dem doppelten Steuerwert, ergab einen Verkehrswert von Fr. 366'000.--. Nur schon im Verhältnis zum Ertragswert von Fr. 185'142.-- erscheint dieser Verkehrswert als offensichtlich übersetzt. Der Vergleich mit der amtlichen Schätzung aus dem Jahr 1999, in welcher ein Verkehrswert von Fr. 183'000.-- ermittelt wurde, bestätigt diese Beurteilung. Ein als doppelter Steuerwert angenommener Ver- kehrswert bedeutet an sich eine Überbewertung und kann nicht als Praxis anerkannt werden. Die Ausgleichskasse hat bezeichnender- weise in ihrer Vernehmlassung lediglich auf die geltende Praxis ver- wiesen, diese jedoch nicht näher begründet und auf das Einreichen einer Duplik verzichtet. Sie wird angewiesen, eine neue Praxis mit einer differenzierten Methode zur Bestimmung des Verkehrswertes zu begründen, welche nicht zu offensichtlich stossenden Ergebnissen führt. 5. Nach dem Gesagten ist die Sache an die Ausgleichskasse zu- rückzuweisen. Diese hat bei der Berechnung des Verkehrswertes nach den Grundsätzen der kantonalen Schätzungsverordnung zu 59 B. Gerichtsentscheide 2213 verfahren oder eine von der bisherigen Praxis abweichende Methode anzuwenden, welche sich auf geeignete anderweitige Schätzungswer- te stützt und zu angemessenen Ergebnissen führt. Die Verfügungen vom 14. Mai 2001 und vom 16. Mai 2001 werden deshalb aufgehoben und die Ausgleichskasse wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen neu zu verfügen. VGer 13.12.2000 2213 Haftung einzelner Stiftungsratsmitglieder einer Personalvorsor- gestiftung (Art. 52 BVG). Wer als Stiftungsrat über die Anlagevor- schriften hinaus der Stifterfirma (Arbeitgeber) Kredit gewährt, handelt widerrechtlich und kann bereits bei leichter Fahrlässigkeit für den da- durch der Personalvorsorgestiftung entstandenen Schaden in An- spruch genommen werden. Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ist für Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG das vom Kanton als letzte Instanz bezeichnete Gericht zuständig, das auch über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und An- spruchsberechtigten entscheidet. Im Kanton Appenzell A.Rh. ist dafür das Verwaltungsgericht zuständig (Art. 13 lit. f des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, VwGerG; bGS 143.6). Die Zuständig- keitsordnung nach Art. 73 Abs. 1 BVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Vorher wurden Verantwortlichkeitsklagen nach Art. 52 BVG von den Zivilgerichten beurteilt. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die neue Zuständigkeitsregelung des BVG zur Anwendung kommt, auch wenn der Schaden unbestrittenermassen vor dem 1. Januar 1997 entstanden war. Die Neufassung von Art. 73 Abs. 1 BVG vom 1. Ja- nuar 1997 enthält keine Übergangsregelung. Grundsätzlich werden bei Fehlen einer anderslautenden Übergangsregelung neue Verfah- rensvorschriften mit dem Tag des Inkrafttretens anwendbar (BGE 111 V 47; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S. 52). (...). 60