Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es sich beim streitigen Teilausschluss um eine vorübergehende Massnahme handelt, welche nach Art. 14 Abs. 1 AG nur solange bestehen bleibt, als sie die ausserordentliche Gefährdung nicht durch das Erstellen der Blitzschutzanlage beseitigt. Umgekehrt wird die rechtskräftig festgestellte Pflicht zur Erstellung der Blitzschutzanlage durch den Teilausschluss weder eingeschränkt noch aufgehoben. Weil die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht hat, das die beim Teilausschluss streitige Pflicht 57 B. Gerichtsentscheide 2212