12 der Feuerschutzverordnung (bGS 861.1) nicht unter dem Vorbehalt einer solchen Kostenabwägung. Mit anderen Worten, die Beschwerdeführerin ist und bleibt zwingend zur Erstellung der Blitzschutzanlage verpflichtet, auch wenn für sie eine allfällige Versicherungslösung günstiger zu stehen käme. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es sich beim streitigen Teilausschluss um eine vorübergehende Massnahme handelt, welche nach Art. 14 Abs. 1 AG nur solange bestehen bleibt, als sie die ausserordentliche Gefährdung nicht durch das Erstellen der Blitzschutzanlage beseitigt.