Ob dies zutrifft oder nicht, kann offen bleiben. Denn diese Argumentation würde so oder so voraussetzen, dass an die Stelle der im Beschwerdeverfahren als gesetz- und verhältnismässig erkannten Pflicht zur Errichtung einer Blitzschutzanlage wahlweise eine Versicherungslösung treten könnte und zwar nach Auffassung der Beschwerdeführerin namentlich dann, wenn diese für sie günstiger ausfallen würde. Dem kann nicht gefolgt werden. Die als gesetz- und verhältnismässig erkannte Blitzschutzpflicht steht nach dem klaren Wortlaut von Art. 12 der Feuerschutzverordnung (bGS 861.1) nicht unter dem Vorbehalt einer solchen Kostenabwägung.