Dass die Vorinstanzen in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 AV keine Prämienreduktion gewährt haben, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Behauptung bestreitet, es komme wirtschaftlich auf dasselbe hinaus, ob sie eine Blitzschutzanlage bauen lasse und die entsprechende Investition verzinse und amortisiere, oder ob sie wegen des erhöhten Brandrisikos als Folge der fehlenden Blitzschutzanlage allenfalls eine höhere Versicherungsprämie zahle. Ob dies zutrifft oder nicht, kann offen bleiben.