Würde nämlich bei jedem Teilausschluss eine individualisierte Berechnung der Einsparungen und Mehraufwände vorgenommen, würde sich der administrative Aufwand generell erhöhen, was die Möglichkeit einer Prämienreduktion noch zusätzlich einschränken würde. Im vorliegenden Fall anerkennt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik zumindest dem Grundsatz nach, dass die Berechnung einer individuellen Prämienreduktion zu gewissen Mehraufwendungen führt. Die Vorinstanz hat die Prämieneinsparung für den vorliegenden Fall eines holzverarbeitenden Betriebes ohne Blitzschutzanlage auf rund Fr. 85.50/Jahr 56 B. Gerichtsentscheide 2211