Bei der Bilanzierung der Einsparungen und Mehrbelastungen beim Teilausschluss ging der Kantonsrat mit Art. 10 Abs. 2 AV wohl nicht zu Unrecht davon aus, dass sich diese in aller Regel die Waage halten, weshalb er für alle Teilausschlüsse gleichermassen an der ganzen Prämie festhielt. Für eine solche pauschalisierte Lösung sprechen beim Teilausschluss vorab verfahrensökonomische Gründe. Würde nämlich bei jedem Teilausschluss eine individualisierte Berechnung der Einsparungen und Mehraufwände vorgenommen, würde sich der administrative Aufwand generell erhöhen, was die Möglichkeit einer Prämienreduktion noch zusätzlich einschränken würde.