Eine vergleichsweise geringe Entlastung resultiert in aller Regel nur in bezug auf den zumeist nicht pfandgesicherten Anteil des Grundeigentümers. Dem steht der administrative Mehraufwand des Teilausschlusses gegenüber, den der Grundeigentümer durch sein Verhalten hinsichtlich Standortwahl, Konstruktion, Zustand oder Benützung seiner Liegenschaft verursacht, und welcher nach versicherungstechnischen Grundsätzen und insbesondere aus Gründen der Brandverhütung dem betreffenden Grundeigentümer und nicht der Gemeinschaft der Versicherten belastet werden muss. Bei der Bilanzierung der Einsparungen und Mehrbelastungen beim Teilausschluss ging der Kantonsrat mit Art.