In Anbetracht dieser besonderen Rechtslage beim Teilausschluss kann keineswegs gesagt werden, die Verweigerung der beantragten Prämienreduktion entbehre der gesetzlichen Grundlage, sei mit Art. 21 Abs. 1 AG nicht zu vereinbaren oder sei gar willkürlich: Wenn beim Teilausschluss die Rechte der Grundpfandgläubiger ungeschmälert bestehen bleiben, ist die volle Prämie schon dadurch weitestgehend gerechtfertigt, denn damit bleibt der in aller Regel durch einen hohen Fremdfinanzierungsanteil bedingte hohe Risikoanteil weiterhin gedeckt. Eine vergleichsweise geringe Entlastung resultiert in aller Regel nur in bezug auf den zumeist nicht pfandgesicherten Anteil des Grundeigentümers.