längstens jedoch während zwei Jahren seit dem Ausschluss. Daraus erklärt sich, dass die Prämie beim vollständigen Ausschluss noch während zwei Jahren zu entrichten ist (Art. 10 Abs. 3 AV). Für den Teilausschluss folgt e contrario aus Art. 14 Abs. 2 AG, dass diesfalls die Rechte der Grundpfandgläubiger zeitlich unbegrenzt bestehen bleiben. Daraus erklärt und begründet sich die Bestimmung in Art. 10 Abs. 2 AV, wonach bei einem Teilausschluss weiterhin die ganze Prämie geschuldet bleibt. In Anbetracht dieser besonderen Rechtslage beim Teilausschluss kann keineswegs gesagt werden, die Verweigerung der beantragten Prämienreduktion entbehre der gesetzlichen Grundlage, sei mit Art.