Der Versicherungsausschluss ist demnach eine vorübergehende Massnahme, welche bei Wegfall der ausserordentlichen Gefährdung rückgängig zu machen ist. Dies würde auch gelten, wenn die Beschwerdeführerin die Blitzschutzanlage doch noch pflichtgemäss errichten und damit das ausserordentliche Blitzschlagrisiko beseitigt würde. Entscheidend für die Prämienerhebung während des Versicherungsausschlusses ist Art. 14 Abs. 2 AG, wonach bei vollständigem Ausschluss die Rechte der Grundpfandgläubiger gewahrt bleiben, 55