Die Begründung für diese Regelung ergibt sich aus Art. 14 des Assekuranzgesetzes (AG, bGS 862.1): Nach Art. 14 Abs. 1 AG können Gebäude, die wegen ihres Standortes, ihrer Konstruktion, ihres baulichen Zustandes oder der Art ihrer Benützung ausserordentlich gefährdet sind, ganz oder für einzelne Gefahren von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen werden, solange die Gefährdung besteht. Der Versicherungsausschluss ist demnach eine vorübergehende Massnahme, welche bei Wegfall der ausserordentlichen Gefährdung rückgängig zu machen ist.