Wer statt auf die Vergleichsmethode auf die nur subsidiär anwendbare Ertrags- und Realwertmethode abstellen will, hat darzutun, dass die Ausnahmegründe in Art. 13 Abs. 2 und 3 SchV gegeben sind (vgl. D. Schär, Grundsätze der Beweislastverteilung im Steuerrecht, St. Gallen 1998, 112 ff/286 ff.). (...) Die Schätzungsorgane können sich deshalb nicht darauf beschränken, das Fehlen geeigneter Vergleichsobjekte oder -preise zu behaupten, sondern sie haben dies anhand konkret erhobener Objekte und Preise in 54 B. Gerichtsentscheide 2211