SG GVP 2000, Nr. 30, E. c.). Weil es sich bei der Vergleichsmethode um die Regelmethode handelt, hat der Steuerpflichtige grundsätzlich Anspruch darauf (bzw. je nach Interessenlage hat er es zu dulden), dass die Schätzungsorgane den Verkehrswert primär nach dieser Methode festzulegen versuchen. Wer statt auf die Vergleichsmethode auf die nur subsidiär anwendbare Ertrags- und Realwertmethode abstellen will, hat darzutun, dass die Ausnahmegründe in Art. 13 Abs. 2 und 3 SchV gegeben sind (vgl. D. Schär, Grundsätze der Beweislastverteilung im Steuerrecht, St. Gallen 1998, 112 ff/286 ff.).