Dass auch der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, eine ausreichende Zahl von überbauten Vergleichsobjekten im Kanton zu bezeichnen und dass er bloss offerierte, aber nicht tatsächlich realisierte Vergleichspreise genannt hat, ändert nichts. Die Vorinstanz verkennt, dass dem Steuerpflichtigen wie bei der Bemessung des Eigenmietwertes auch bei der Verkehrswertschätzung nicht die alleinige Beweislast aufgebürdet werden kann (vgl. unveröff. Urteil des Verwaltungsgericht i.S. A.u.R.E. vom 17.11.99, Erw.3.b; SG GVP 2000, Nr. 30, E. c.).