13 Abs. 1 SchV die Vergleichsmethode als Hauptmethode der Verkehrswertschätzung bestimmt. Bevor die nur subsidiär zulässige Ertrags- und Realwertmethode zur Anwendung kommen kann, haben die Schätzungsorgane daher von Amtes wegen aufgrund konkret ermittelter Objekte und deren Preisen darzutun, dass die Vergleichsmethode ausnahmsweise nicht zur Anwendung gelangen kann. Dass auch der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, eine ausreichende Zahl von überbauten Vergleichsobjekten im Kanton zu bezeichnen und dass er bloss offerierte, aber nicht tatsächlich realisierte Vergleichspreise genannt hat, ändert nichts.