42 SchV klärt das Grundbuchamt alle mit der Schätzung zusammenhängenden Vorfragen ab und beschafft die Unterlagen. Gestützt auf diese Bestimmung wäre es vorab Sache des Grundbuchamtes gewesen, aus seiner Kenntnis des örtlichen Liegenschaftsmarktes auf eine Anzahl möglicher Vergleichsobjekte hinzuweisen und dazu von Amtes wegen die nötigen Preisangaben zu machen. Die Ermittlung und Prüfung einer minimalen Anzahl möglicher Vergleichsobjekte und -preise gehört zu jeder Schätzung, nachdem Art. 13 Abs. 1 SchV die Vergleichsmethode als Hauptmethode der Verkehrswertschätzung bestimmt.