Dem kann so nicht gefolgt werden. Von den fachkundigen Schätzungsorganen wurde entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht in aktenkundiger Form dargetan, welche Grundstücke in Herisau als Vergleichsobjekte zum hier streitigen Mehrfamilienhaus in Betracht gezogen wurden. Ebensowenig wurde dargetan, ob und weshalb sich für die ermittelten Vergleichsobjekte im Sinn von Art. 13 Abs. 2 SchV keine tauglichen Preise feststellen liessen. Dass sich in Herisau überhaupt keine überbauten Vergleichsobjekte finden lassen, erscheint im Unterschied zum obgenannten Fall einer Villa im oberen Preisseg-