GVP 1996, Nr. 14, ein Einfamilienhaus der gehobenen Preisklasse über 1.2 Mio. betreffend). Auch im vorliegenden Fall einer Liegenschaft im Stockwerkeigentum lägen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine tauglichen Vergleichsobjekte vor; die von ihm genannten Liegenschaften befänden sich alle im Kanton Zürich und schieden nach Art. 13 Abs. 1 SchV als Vergleichsobjekte aus. Die Rekursschätzer hätten sich deshalb zu Recht auf den Real- und Ertragswert gestützt. Dem kann so nicht gefolgt werden.