Die Methodenwahl wurde erstmals im angefochtenen Rekursentscheid wie folgt begründet: Massgebend für die Bestimmung des Verkehrswertes sei grundsätzlich der Marktwert vergleichbarer Objekte. In der Praxis fehlten häufig vergleichbare Objekte, weshalb durch die Schätzungsbehörden regelmässig Art. 13 Abs. 3 SchV angewendet werde, wonach der Verkehrswert subsidiär aufgrund des Real- und des Ertragswertes zu ermitteln sei (mit Hinweis auf SG GVP 1996, Nr. 14, ein Einfamilienhaus der gehobenen Preisklasse über 1.2 Mio. betreffend).