Im vorliegenden Fall wurde von den Vorinstanzen durchwegs auf die Ertrags- und Realwertmethode abgestellt. Ob die Voraussetzungen zur Anwendung dieser nur subsidiär anwendbaren Schätzungsmethode tatsächlich erfüllt waren (keine vergleichbaren Grundstücke oder keine nach Art. 13 Abs. 2 SchV tauglichen Preise) ist weder der Schätzung noch dem Einspracheentscheid der Schätzungskommission zu entnehmen. In der Rekursschätzung wurde unter Allgemeines zwar Art. 13 SchV zitiert; weshalb die Schätzung ausschliesslich nach der Ertrags- und Realwertmethode vorgenommen wurde, ist nicht ersichtlich. Die Methodenwahl wurde erstmals im angefochtenen Rekursentscheid wie folgt begründet: