hinreichenden Anzahl Vergleichsobjekte in die Ermittlung des mittleren Preises einbezogen werden. Erst wenn sich in einer Gegend keine Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit finden lassen, oder wenn für diese in der jüngeren Vergangenheit keine nach Art. 13 Abs. 2 SchV tauglichen Preise ermittelt werden können, kann der Verkehrswert subsidiär aufgrund der Er- trags- und Realwertmethode bestimmt werden. Im vorliegenden Fall wurde von den Vorinstanzen durchwegs auf die Ertrags- und Realwertmethode abgestellt.