13 SchV ist bei der Verkehrswertschätzung im Regelfall nach der Vergleichsmethode vorzugehen, d.h. es sind zunächst mehrere Vergleichsgrundstücke zu ermitteln und daraus ist der mittlere Preis zu bestimmen. Sind mehrere taugliche Vergleichspreise vorhanden, ist nicht ausgeschlossen, dass auch der für das zu bewertende Grundstück erzielte Preis bei der Berechnung des mittleren Preises nebst den Preisen der Vergleichsobjekte mitberücksichtigt wird, sofern Art. 13 Abs. 2 SchV dem nicht entgegensteht. Bezogen auf den für das Schätzungsobjekt erzielten Preis von Fr. 4'000'000.-- sind keine stichhaltigen Indizien ersichtlich, die auf eine Simulation dieses Preises schliessen lassen.