Dass jedenfalls eine Schätzung zu erfolgen hat, genügt als Bemessungsgrundsatz, weshalb in Verbindung mit Art. 152 Abs. 2 StG auch durchaus eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage besteht, die es erlaubt, die Schätzmethoden auf Verordnungsstufe zu bestimmen. Zu prüfen bleibt, ob die Schätzung verordnungskonform durchgeführt wurde. 4. Nach Art. 13 SchV ist bei der Verkehrswertschätzung im Regelfall nach der Vergleichsmethode vorzugehen, d.h. es sind zunächst mehrere Vergleichsgrundstücke zu ermitteln und daraus ist der mittlere Preis zu bestimmen.